UNSER BÜRO IN BERLIN
Unser Büro in Berlin hilft Ihnen in zwei Hauptbereichen: Wir unterstützen Unternehmen, die in dem deutschen Markt eintreten wollen – entweder durch die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen für deutsche Verbraucher oder Geschäftspartner oder durch die Gründung einer deutschen GmbH, um in Deutschland Geschäfte zu tätigen. Die Kanzlei Süle bietet ausländischen Unternehmen und Existenzgründern in Deutschland rechtliche und strategische Unterstützung in Deutschland. Dazu gehört die Überprüfung von Websites, Verträgen und rechtlichen Erklärungen, bevor Sie Geschäfte in Deutschland tätigen.
Andererseits erbringen wir seit der Eröffnung unserer Berliner Niederlassung im Jahr 2019 weiterhin Dienstleistungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland, vor allem im deutschen Marken– und Geschmacksmusterrecht.
Eine wahrhaft europäische Anwaltskanzlei mit Standort in Deutschland
Mit unseren Kanzleien in Budapest und Berlin und über ein ausgewähltes Netzwerk von Anwaltskanzleien in Europa beraten wir unsere Mandanten bei ihren europäischen und grenzüberschreitenden Projekten. Wir bieten einen mandantenfreundlichen One-Stop-Shop-Ansatz bei unseren internationalen Rechtsdienstleistungen. Wir sind in der Lage, viele unserer Dienstleistungen in der Europäischen Union abzudecken. Wenn Sie eine etablierte Anwaltskanzlei vertreten, können Sie sich auch gerne an uns wenden, um mögliche Wege der Zusammenarbeit zu finden.
Wer ist Herr Ákos Süle, LL.M. (Berlin)?
Ákos hat an der juristischen Fakultät der ELTE, in seiner Heimatstadt Budapest, Ungarn, studiert. Später erwarb er einen spezialisierten Master-Abschluss in geistigem Eigentum, Datenschutz und Medienrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin, Deutschland. Er verfügt über weitere Qualifikationen in geistigem Eigentum und als Datenschutzbeauftragter. Außerdem verfügt er über ein Zertifikat in Schiedsgerichtsbarkeit und Meditationstechniken. Er ist Mitglied der Budapester und der Berliner Rechtsanwaltskammer. Er hat diese Niederlassung gegründet, um spezialisierte Rechtsgebiete auf seine eigene Art und Weise zu praktizieren: Ákos ist ein Jurist in Deutschland, der Ihnen zur Seite steht, um Ihr Unternehmen wachsen zu lassen.
Ákos gilt als hochqualifizierter und vielseitiger Anwalt, der 15 Jahre Erfahrung als IP/IT- und Datenschutzanwalt gesammelt hat. Er berät internationale Unternehmen und kreative Privatpersonen in Fragen des geistigen Eigentums, des Datenschutzes und des Internet-, Medien- und Werberechts.
Ákos spricht neben seiner Muttersprache Ungarisch auch Englisch, Deutsch und Französisch.

Unser Standort in Deutschland
Unser Büro in der Rungestr. 25, 10179 Berlin, Deutschland. „Erbaut 1906-1907, ehemalige Zigarettenfabrik Manoli AG, seit 1924 zusammen mit Zigarettenfabrik Josetti in der Rungestraße 22-25 in Berlin-Mitte. Heute als „Josetti-Höfe“ denkmalgeschützt. Der weitläufige Komplex mit vier Höfen zieht sich bis zur Spree. Die viergeschossige Fassade mit drei fünfgeschossigen Risaliten folgt dem abgeknickten Verlauf der Straße. Der Komplex wurde bis zum Zweiten Weltkrieg als Zigarettenfabrik genutzt; danach residierten hier unter anderem der DDR-Chiphersteller Robotron, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und (bis 2006) das „Dokument Kino. Heute befinden sich hier Wohnungen, Büros und kleinere Dienstleistungsbetriebe aus den Bereichen Kultur, Medien, Mode und Design. Links im Bild sieht man die Ecke des Jannowitzcenters.“ (Unverändertes Zitat von Jörg Zägel – CC BY-SA 3.0 von Wikipedia) Im letzten Jahrzehnt wurde es vollständig saniert, um modernen Standards zu entsprechen. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurde die gesamte Bürofläche des Gebäudes auf 14.600 qm erweitert. Zu den derzeitigen Mietern der Josetti Höfe gehören neben der deutschen Niederlassung der Anwaltskanzlei Süle namhafte Unternehmen aus der Medien- und Finanzbranche. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz.
Deutsche Rechtsanwälte – FAQ
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats. Aus der Verschwiegenheitspflicht resultieren Vorschriften zum Zeugnisverweigerungsrecht.
Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Gemäß § 3 Abs. 1 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder in sonstiger Weise i.S.d. §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war. Über § 3 Abs. 2 S. 1 BORA gilt dieses Verbot auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
Solche Aufgaben erledigen Anwälte pro bono publico, also zum Wohle der Öffentlichkeit. Für ihre Arbeit, mag sie auch noch so aufwendig gewesen sein, erhält die Kanzlei kein Honorar.
Für Juristen aus Staaten, die Mitglied der Europäischen Union sowie der Schweiz sind, gibt es die Möglichkeit, als Europäischer Rechtsanwalt nach dem EuRAG tätig zu sein. Sie dürfen diese Berufsbezeichnung nur nach Aushändigung der Aufnahmeurkunde führen. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. Dennoch, die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der ursprünglichen Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustellen.